Satzung des Verkehrs- und Verschönerungs- Verein e.V. Hallgarten / Rheingau
Stand vom 10. August 2017
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungs-Verein e.V.“ Hallgarten/ Rheingau. Er hat seinen Sitz in Hallgarten im Rheingau.
§2 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Brauchtumspflege und der Erhaltung örtlicher Traditionen der ehemaligen Gemeinde Hallgarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen, die geeignet sind, das kulturelle und geistige Leben in Hallgarten auszubauen und zu beleben.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden (Registergericht) einzutragen.
§5 Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:
a) Einzelpersonen, b) öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
c) sonstigen juristischen Personen und
d) anderen Vereinigungen, die an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.
§6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme bedarf der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes des Vereins. (Bei einer Ablehnung, die ebenfalls schriftlich anzusprechen ist, bedarf es einer Begründung).
Die Aufnahme wird mit dem Tag der Bestätigung rechtswirksam.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,
c) durch Streichungsbeschluss des Vorstandes, d) durch Ausschluss.
Die Streichung eines Mitglieds ist zulässig, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen länger als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Der Streichung müssen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen; sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Das Mitglied ist in dem Beschluss hierauf hinzuweisen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§8 Ausschluss
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, der gegeben ist, wenn das Mitglied
a) den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat,
b) mit der Mitgliedschaft eigensüchtige Interessen auf Kosten der übrigen Mitglieder verfolgt,
c) sich einer unehrenhaften oder strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen des § 6.
§9 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag, evtl. Aufnahmegebühren oder Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; sie gelten für das Geschäftsjahr, das sich mit dem Kalenderjahr deckt.
§10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Erster Vorsitzende
- Zweiter Vorsitzende
- Schriftführer
- Kassenverwalter
- Beisitzer
Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden vertreten. Im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden.
§12 Amtszeit
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte zwecks seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäftsstelle zu leiten und die Anordnungen des Vorstandes durchzuführen hat, ebenso die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§14 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse und die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Der Termin ist durch den Vorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. In der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen regelmäßig beraten werden:
1. Der Geschäftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr.
2. Die Jahresrechnung.
In Verbindung mit Punkt 2 ist der Bericht des Kassenprüfers entgegen zu nehmen.
Nach der Entlastung des Vorstandes erfolgt im 3-jährigen Turnus die Neuwahl des Vorstands.
Die Wahl der zwei Kassenprüfer erfolgt jährlich, ihre Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung hat den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über eingebrachte Anträge, die dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt weiter den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der Vorstand mit Mehrheit ihre Einberufung beschließt.
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich ihre Einberufung unter entsprechender Begründung verlangt.
Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb 4 Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden.
§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Es genügt hierbei die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel. Bei Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.
§18 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Ersten Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§19 Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung bedarf es des Beschlusses von einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Erscheinen in der Mitgliederversammlung nicht mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Das ist den Mitgliedern mit der Einladung zur zweiten Versammlung mitzuteilen. Die Frist gemäß § 14 ist hierbei zu wahren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende eingetragene Hallgartener Vereine, die den Verkehrs- und Verschönerungs- Verein Hallgarten e.V. bei ihren Vorhaben tätig unterstützen:
Freiwillige Feuerwehr Hallgarten e.V., Freundeskreis Mariae Himmelfahrt Hallgarten im Rheingau e.V., Sportfreunde Hallgarten 1984 e.V., Sportverein (SV) 1934 Hallgarten e.V., G.V. Liedertafel 1880 Hallgarten e.V., Männergesangverein 1881 Hallgarten e.V., Blasorchester Hallgarten e.V..
Das aufgeteilte Vermögen muss dann durch diese Vereine unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
§21 Sonstiges
Soweit eine Regelung durch diese Satzung nicht erfolgt ist, greifen die gesetzlichen Vorschriften Platz.